ROOS Freizeitanlagen GmbH
In Ihrem Schwimmbad: "WarmWasser wie in der Südsee."

Unsere allgemeinen Bedingungen für den Geschäftsverkehr mit Privatkunden

I. Angebote

Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich.

 

II. Aufträge

Maßgebend für den Auftrag ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung. Der Auftrag gilt erst dann als von uns angenommen, wenn er schrift­lich bestätigt oder die Lieferung ausgeführt wurde.

Nebenabreden werden erst durch unsere schriftli­che Bestätigung wirksam.

Änderungen, die dem technischen Fortschritt die­nen oder welche aufgrund technischer Schwierig­keiten notwendig werden, bleiben ausdrücklich vor­behalten.

 

III. Preise

Die Preisangaben im Angebot gelten unter Vorbe­halt, dass die im Angebot zugrunde liegenden Posi­tionen nicht verändert werden. Veranlasst der Kunde noch nachträgliche Änderungen, so werden diese zusätzlich berechnet. Die Preise verstehen sich ab Werk. Nicht eingeschlossen sind Porto, Fracht, Ge­bühren, sonstige Versandkosten, Verpackung und Versicherungen.
Sofern nicht Festpreise vereinbart sind, gilt der am Tage der Auftragserteilung gültige Listenpreis

Entstehen bei der Durchführung von Montagear­beiten technische Schwierigkeiten, Wartezeiten oder sonstige Aufwendungen, die wir nicht zu ver­treten haben, so haben wir das Recht, diese zu be­rechnen.

Reparaturen müssen nicht beendet werden, wenn nach unserer Auffassung kein erfolg­reiches Ergebnis abzusehen ist. Der ursprüngliche Zustand muß nicht wiederhergestellt werden. Auch in diesen Fällen können unsere Aufwendungen voll berechnet werden.

Zeichnungen, Entwürfe, statische Berechnun­gen und Beratungen für Sonderkonstruktionen, die der Kunde veranlasst, werden von uns gesondert berechnet, und zwar auch dann, wenn der Auftrag nicht erteilt wird.

 

IV. Zahlungsbedingungen

Zahlungen erfolgen in Euro.

Zahlung wird immer sofort bei Lieferung bzw. Nachnahme fällig, rein netto. Bei Abschluss einer Montage oder Bauleistungen erfolgen Zahlungen sofort ohne jeden Abzug frei unserer Zahl­stelle.

Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen von 8 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank nach § 1 des Diskontsatz-Überlei­tungs-Gesetzes vom 09.06.1998 (BGBl. I S. 1, 1242) ab Fälligkeit zu entrichten. Unser Recht, Schadensersatz wegen Verzuges zu verlangen, bleibt davon unberührt.

Wenn aus unserer Sicht er­hebliche bzw. begründete Zweifel an der Kre­ditwürdigkeit des Kunden bestehen, oder unsere Geschäftsbedingungen nicht eingehalten werden, können wir Vorauszahlungen verlangen. Noch nicht bezahlte Ware kann auf Kosten des Kunden zurückgeholt und die Lieferungen und Weiterarbeit auch noch nicht fertiger Ar­beiten eingestellt werden.

Bei Sonderanfertigungen sind vom Kunden mindestens 40 % des vereinbarten Endpreises bei Auftragserteilung zu zahlen.

 

V. Lieferfrist

Die Lieferfristen sind maßgebend für den Zeitpunkt der Lieferung ab Werk. Sie gelten nur ungefähr. Lie­fertermine sind nur dann verbindlich, wenn diese ausdrücklich vereinbart wurden; sie haben erst Gül­tigkeit ab völliger Auftragsklarheit.

Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Leistungsstörungen im Rahmen von Arbeits­kämpfen wie Streik und Aussperrung sowie bei  Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse (z.B. Ver­kehrsstörungen, Ausnahmezustand, behördliche Verfügungen, Warenmangel, Betriebsstörung, Materialmangel bei uns oder einem unserer Zulieferer), die außerhalb unserer Einflusssphäre liegen.

Tritt der Kunde vom Vertrag zurück, oder ruft er die bestellte Lieferung trotz Abmahnung und Nachfrist von zwei Wochen nicht ab, können wir ohne besonderen Nachweis 30 % des Bruttolieferungspreises als pauschalen Schadensersatz beanspruchen, es sei denn, der Besteller kann nachweisen, dass uns ein niedrigerer Schaden bzw. Wertminderung ent­standen ist.

Schadensersatzansprüche des Kunden wegen verspäteter Erfüllung oder Nichterfüllung sind ausgeschlossen.

Ist vereinbart, dass die Lieferung entsprechend dem Baufortschritt oder auf Abruf erfolgt, sind wir mindestens drei Wochen vor Lieferung oder Ar­beitsbeginn zu benachrichtigen.

 

VI. Gefahrübergang

Der Gefahrübergang erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften im Verbrauchsgüterkaufs.

 

VII. Eigentumsvorbehalt

Unsere ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Be­zahlung aller Forderungen und Nebenforderun­gen unser Eigentum.

Der Kunde darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich zu benachrichtigen.

Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen Diebstahl, Feuer, Bruch und andere Schäden versichert zu halten.

Entwürfe, Zeichnungen, statische oder sonstige Berechnungen, Angebote und ähnliche Unterla­gen, die wir gefertigt haben, unterliegen dem Urhe­berrechtsschutz. Sie dürfen an Dritte nicht weiter­gegeben oder sonstig zugänglich gemacht wer­den.

VIII. Montage

Der Kunde hat kostenlos die notwendigen Gerü­ste, Elektro-, Wasser- und sonstige Anschlüsse, die zur Auftragsausführung notwendig sind, sowie die Maurer-, Stemm- und Beiputzarbeiten bausei­tig, ohne Berechnung, zu stellen.

Ohne Aufforderung hat der Kunde noch vor Ar­beitsbeginn konkrete Angaben über den Verlauf versteckter Leitungen oder ähnlicher Anlagen so­wie Angaben über statische Belastungen zu ma­chen.

Für die Einholung eventuell notwendiger behördli­cher Genehmigungen ist ausschließlich der Kunde verantwortlich. Gebühren und Kosten, die mit der Erfüllung von Vorschriften und Auflagen entstehen, gehen zu Lasten des Kunden.

 

IX. Mängelhaftungsregeln

Die Mangelhaftung für Lieferungen als bewegliche Sache richtet sich nach den gesetzlichen Vor­schriften des BGB, HGB, für Bauleistungen nach VOB, Teil B.

Im Mangelfall sind bei Werkleistungen nach unserer Wahl, bzw. bei Kaufsachen nach Wahl des Kun­den alle diejenigen gelieferten Gegenstände bzw. Teile unentgeltlich nachzubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor dem Ge­fahrübergang liegenden Umstandes als mangel­haft herausstellen. Die Feststellung solcher Män­gel ist uns unverzüglich zu mel­den. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.

Rechte des Kunden wegen Mängeln, die nicht ein Bauwerk bzw. ein Werk, das in der Erbrin­gung von Planungs- und Überwachungsleistun­gen hierfür besteht, betreffen, verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Werkes/ Reparaturgegen­standes. Die kurze Verjährungsfrist gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Falle von dem Auftrag­nehmer zurechenbaren Körper- und Gesund­heitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden. Eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls un­berührt.

Für Mängelansprüche bezüglich gebrauchter Gegenstände beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr, im Übrigen zwei Jahre. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen mangelhafter Baumaterialien und für Bauleistungen. Insoweit bleibt es bei den Verjährungsfristen der VOB.

Keine Haftung wird für folgende Mängelursachen geleistet: Natürliche Abnutzung oder Verschleiß, fehlerhafter oder nachlässiger Gebrauch, Nicht­beachtung der Montage-, Betriebs-, und Ge­brauchsanleitungen, Verwendung nicht geeigne­ter Betriebs- oder Reinigungsmittel, chemische oder elektrische Einflüsse, die außerhalb unserer Verantwortung liegen, mangelhafter Baugrund und mangelhafte Bauausführungen. Als Be­schaffenheit der Ware gilt nur die Produktbe­schreibung des Herstellers als vereinbart. Öffent­liche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertrags­gemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

 

X. Erfüllungsort und Gerichtsstand / Sonstige Bedingungen

Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
Sollte sich herausstellen, dass einzelne Bedin­gungen des Vertrages rechtsunwirksam sind, so berührt dies nicht die übrigen Bestimmungen des Vertrages, insbesondere nicht die Bindung an den Vertrag an sich.